Christa Margelisch:Aufhebung der Betreuung und Entlassung des Betreuers
- neues Buch ISBN: 9783638251600
1.1 Wegfall der Voraussetzungen Die Betreuung ist nach 1908d Abs.1 S.1 BGB aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Betreuung nach 1896 Abs.1 S.1 BGB wegfallen. Wenn die Voraussetzu… Mehr…
1.1 Wegfall der Voraussetzungen Die Betreuung ist nach 1908d Abs.1 S.1 BGB aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Betreuung nach 1896 Abs.1 S.1 BGB wegfallen. Wenn die Voraussetzungen für die Betreuung nur zum Teil wegfallen, ist der Aufgabenkreis des Betreuers nach 1908d Abs.1 S.2 BGB einzuschränken. 1896 Voraussetzungen (1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. 1908d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt (1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis aufzuheben. Die Voraussetzungen entfallen, wenn sich der Gesundheitszustand soweit bessert, dass er alle seine Angelegenheiten wieder selbst erledigen kann. Das Gericht weist diesem Punkt sehr viel Bedeutung bei und der Betreuer ist nach 1901 Abs.4 BGB verpflichtet, die Betreuung so zu führen, dass dieses Ereignis eintreten kann. 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers (4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten, oder ihre Folgen zu mildern. Da der Betreuer persönlichen Kontakt zum Betreuten hat, ist er nach 1901 Abs.5 BGB verpflichtet, dem Gericht mitzuteilen, wenn Umstände eintreten, die eine Betreuung eventuell unnötig werden lassen oder die Betreuung evtl. eingeschränkt werden kann. Erhält das Gericht eine solche Mitteilung, muss es eine Überprüfung vornehmen. 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ( 1903) erfordern. Aufhebung der Betreuung und Entlassung des Betreuers: 1.1 Wegfall der Voraussetzungen Die Betreuung ist nach 1908d Abs.1 S.1 BGB aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Betreuung nach 1896 Abs.1 S.1 BGB wegfallen. Wenn die Voraussetzungen für die Betreuung nur zum Teil wegfallen, ist der Aufgabenkreis des Betreuers nach 1908d Abs.1 S.2 BGB einzuschränken. 1896 Voraussetzungen (1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. 1908d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt (1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis aufzuheben. Die Voraussetzungen entfallen, wenn sich der Gesundheitszustand soweit bessert, dass er alle seine Angelegenheiten wieder selbst erledigen kann. Das Gericht weist diesem Punkt sehr viel Bedeutung bei und der Betreuer ist nach 1901 Abs.4 BGB verpflichtet, die Betreuung so zu führen, dass dieses Ereignis eintreten kann. 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers (4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten, oder ihre Folgen zu mildern. Da der Betreuer persönlichen Kontakt zum Betreuten hat, ist er nach 1901 Abs.5 BGB verpflichtet, dem Gericht mitzuteilen, wenn Umstände eintreten, die eine Betreuung eventuell unnötig werden lassen oder die Betreuung evtl. eingeschränkt werden kann. Erhält das Gericht eine solche Mitteilung, muss es eine Überprüfung vornehmen. 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ( 1903) erfordern., GRIN Verlag<