Die Buchpreisbindung
Allgemein
Die Buchpreisbindung existiert in Deutschland bereits seit dem Jahr 1888. Das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) trat erst 2002 in Kraft und wurde 2006 überarbeitet.
Geschichte
Eingeführt wurde die Buchpreisbindung in Deutschland als Abschluss der „Krönerschen Reform“, benannt durch den Vorstehers des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler Adolf Kröner. Dabei handelte es sich also in den ersten Jahrzehnten ihres Bestehens um eine rein vereinsrechtliche Regelung. Erst im Jahr 1927 kam durch die Einführung eines Revers-Systems auch eine vertragsrechtliche Komponente hinzu. Buchproduzenten (Verleger) und Buchhändler verpflichteten sich darin durch bilaterale Verträge zur Einhaltung der Preisbindungsbestimmungen.
Die Kombination aus vereins- und vertragsrechtlichen Regelungen wurde bis 1945 beibehalten. Auf Drängen der westlichen Alliierten musste die zentrale Komponente danach aufgegeben werden. Der Börsenverein verlor damit in Westdeutschland das Aufsichtsrecht über die Buchpreisbindung. Nach einigen Schwierigkeiten konnte der westdeutsche Buchhandel aber die grundsätzliche Berechtigung zur Bindung der Bücherpreise von den Alliierten erlangen. 1958 wurde die vertikale Preisbindung im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verankert. Abmachungen zur Beschränkung der Preisfreiheit waren generell verboten.
Die Sicherung der Buchpreisbindung über Reverse konnte somit in der folgenden Zeit in der BRD weitergeführt werden.
In der DDR konnten die vereinsrechtlichen Regelungen zur Buchpreisbindung nach 1945 zunächst beibehalten werden. Mitte der 1950er Jahre wurde diese aber auch hier vollständig beseitigt und durch eine staatliche Lenkung der Preise ersetzt. Ab 1948 wurden Bücherpreise über sog. Preisanordnungen (PAO) geregelt, die nicht nur die Einhaltung der Endverkaufspreise, sondern auch die Preisfestsetzung durch die Verlage genau regelten. Am 1. Juli 1990 wurde mit der Wirtschafts- und Währungsunion der Sammelrevers 1974 auch in der DDR eingeführt.
Eine neue Herausforderung ergab sich für die Buchpreisbindung durch die europäische Einigung. Da das europäische Recht Wettbewerbsbeschränkungen für den Handel zwischen Mitgliedstaaten untersagt, mussten im deutschen Sprachraum die alten Regelungen geändert werden. Schon 1993 traten Österreich, die Schweiz und Deutschland einem gemeinsamen, grenzüberschreitenden Sammelrevers bei. Nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (1. Januar 1995) wurde aber auch dieses Abkommen von der EU-Wettbewerbskommission angegriffen. 1998 wurde das förmliche Verfahren zur Überprüfung der grenzüberschreitenden Preisbindung zwischen Deutschland und Österreich eingeleitet. Nach langen Auseinandersetzungen wurde das Prinzip der Buchpreisbindung durch die EU zwar im Jahr 2000 anerkannt, die rechtlichen Grundlagen mussten aber geändert werden. Zum 1. Juli 2000 wurde das bis dahin freiwillige Preisbindungssystem in Österreich gesetzlich geregelt.
Im Jahre 2000 kam die EU-Monopolkommission zum Ergebnis, dass eine Streichung der Buchpreisbindung das Kulturgut Buch nicht gefährde. Die Forderung wurde jedoch durch den damaligen Bundeswirtschaftsminister Müller abgelehnt.
Mit dem neuen Gesetz ist der bis 2002 in Deutschland die Buchpreisbindung bestimmende Sammelrevers nicht außer Kraft getreten – er wird für die Preisbindung von Zeitschriften nach wie vor verwendet.
Grundlegende Struktur der Buchpreisbindung?
Bei Büchern sind Verlage, die Bücher mit einer ISBN kennzeichnen und registrieren, dazu verpflichtet, bei jeder Neuerscheinung einen festen Preis für das Buch festzulegen. Dieser Endverbraucherpreis (EVP) ist bindend, egal ob das Buch in einer kleinen oder großen Buchhandlung, in einem Buchkaufhaus oder Online verkauft wird.
Bücher sind keine Schuhe, Kochtöpfe oder Autoteile. Sie bilden in ihrer Gesamtheit den Spiegel einer Gesellschaft und archivieren den Geist und das Wissen ihrer Epoche. Ohne das niedergeschriebene und gedruckte Wort gäbe es keinen Fortschritt, wissenschaftliche Erkenntnisse blieben flüchtig.
Insofern ist auch der Handel mit dem Kulturgut Buch anders als der in der freien Marktwirtschaft, in der Angebot und Nachfrage den Preis bestimmen und Wettbewerb schaffen. Auf einzigartige Weise, nämlich durch eine gesetzliche Regelung, wurde der Buchhandel hiervon ausgenommen.
Diese Ausnahmeregelung für Bücher hat einen kulturpolitischen Hintergrund: der Gesetzgeber hat erkannt, dass feste Ladenpreise zum Erhalt einer intakten Buchhandelslandschaft beitragen - und damit dem Leser zu Gute kommen. Damit soll gewährleistet werden, dass Bücher überall verfügbar sind und es zu keinen Preiskämpfen kommt, bei denen kleinere Buchhandlungen in ländlichen Regionen untergehen würden. Auf ähnliche Weise werden in Deutschland nur Arzneimittel gefördert.
Die Buchpreisbindung gilt für alle Formen eines Buches: gebundenes Buch, Taschenbuch, u.s.w.. Erscheint ein Titel in unterschiedlichen Ausgaben, etwa als Hardcover, als Taschenbuch, als E-Book, dürfen die Preise zwischen den einzelnen Formaten variieren.
Die Preisbindung gilt nicht nur für Bücher im klassischen Sinne sondern erfasst auch Musiknoten, Landkarten und ähnliche Produkte wie Medienkombinationen (z.B. ein Sprachkurs mit Buch und CDs).
Die Referenzdatenbank für Preise:
Der Börsenverein und seine Wirtschaftstochter MVB haben das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB) zur Referenzdatenbank für den gebundenen Ladenpreis ausgebaut. Damit wird vermieden, dass durch fehlerhafte Datenbanken der Online-Anbieter unterschiedliche Preise zu einzelnen Büchern im Internet kursieren.
Verlage, die das VLB als Referenzdatenbank nutzen, erklären damit die dort genannten Preise zu gebundenen Ladenpreisen.
E-Books unterliegen ebenfalls der Buchpreisbindung! Ein E-Book kann aber einen anderen Preis haben als die gedruckten Versionen. Das Erscheinen einer E-Book-Version zählt also als eigenständiges Buch, für das ein eigener Preis (und eine eigene ISBN) festgelegt werden muss.
Von der Preisbindung ausgenommen sind:
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Fremdsprachige E-Books
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E-Books, auf welche der Zugriff im Rahmen wissenschaftlicher Datenbanken gestattet wird müssen nicht für jeden Zugriff einzeln bezahlt werden, sondern werden in der Regel mit Pauschalverträgen vergütet.
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Einzelne Kapitel oder Ausschnitte von Büchern
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Texte, denen die Anmutung eines Buches fehlt (also ohne Cover, Titelei, Inhaltsverzeichnis etc.)
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E-Books mit Multimedia-Applikationen (bloße Software, Produkte mit Video-Sequenzen, stark angereicherte „enhanced“ E-Books)
Fremdsprachige bzw. importierte Bücher, die aus anderen Ländern ohne Buchpreisbindung importiert werden, z.B. Belgien, U.S.A., Vereintes Königreich, etc., sind von der Buchpreisbindung ausgenommen. Bücher aus Deutschland die im Ausland verkauft werden unterliegen nicht der deutschen Buchpreisbindung, sondern – falls es in dem Land eine gibt – der lokalen Preisbindung.
Verboten ist allerdings der Reimport, da dadurch die Buchpreisbindung lediglich umgangen werden soll.
In der Regel nicht preisgebunden sind auch Hörbücher, DVDs, Kalender, Software, Schreibwaren und sogenannte Non-Books (Geschenkartikel, Spielzeug) die im Buchhandel angeboten werden.
2006 sind im BuchPrG weitere Ausnahmen konkretisiert bzw. eingeführt worden:
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Die Buchpreisbindung entfällt bei sogenannten Mängelexemplaren, die allerdings zwingend durch eine Beschriftung deutlich als solche gekennzeichnet werden müssen.
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Bei Räumungsverkäufen, 30 Tage vor Schließung der Buchhandlung, kann von der Buchpreisbindung abgewichen werden.
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Das sogenannte „moderne Antiquariat“ besagt, dass die Buchpreisbindung für Buchausgaben aufgehoben werden kann (nicht muss), deren erstes Erscheinen länger als 18 Monate her ist. Die Entscheidung obliegt dem herausgebenden Verlag.
Verlage müssen die preisbindungsfreien Titel mit dem Zusatz „unverbindliche Preisempfehlung“ kennzeichnen, damit der Händler weiß, dass er den Preis in diesem Fall frei kalkulieren kann. -
Bücher im Angebot, die aber trotzdem fest gebundene Preise haben:
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Die Verlage dürfen nach einer gewissen Mindestfrist von 18 Monaten die Preise ihrer Bücher senken – zum Beispiel wenn ein Werk sich nicht den Erwartungen gemäß verkauft hat. Der niedrigere Preis ist dann aber immer noch fest gebunden.
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Manche Verlage haben sich darauf spezialisiert, Rechte an älteren Werken zu erwerben und diese dann neu aufzulegen – oft in niedrigerer Ausstattung und Qualität als das Original. Das Buch ist aber neu und die Preise sind somit weiterhin fest.
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Subskriptionspreis: Das ist ein Einführungspreis, bei dem ein Werk ab Erscheinen, für einen vorher festgelegten Zeitraum, zu einem niedrigeren Preis angeboten wird. Den Preis legt der Verlag fest.
Meistens handelt es sich hierbei um hochpreisige, umfangreiche Werke. -
Sonderpreise gibt es auch bei der Gesamtabnahme eines mehrbändigen Werkes - im Gegensatz zum Kauf der Einzelbände (z. B. bei der Brockhaus Enzyklopädie).
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Auch die Preise für wiederkehrend, beispielsweise jährlich in aktualisierter Auflage, erscheinende Bücher können bei Erscheinen der Neuauflage aufgehoben werden.
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Buchgemeinschaften, die Bücher nur an Mitglieder verkaufen, sind von der Buchpreisbindung nur eingeschränkt betroffen. Sie fungieren als Lizenznehmer und verlegen damit Sonderausgaben (sogenannte Buchgemeinschaftsausgaben), die einen deutlichen Ausstattungsunterschied aufweisen müssen und meistens mit ca. sechsmonatiger Verzögerung zum Originaltitel erscheinen. Dadurch können die Buchgemeinschaften ihre Titel (die sie ja selber als Verlag mit einem Preis versehen) günstiger anbieten. Trotzdem sind diese Buchgemeinschaftsausgaben auch wieder preisgebunden.
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Die Vergleiche mit Ländern ohne Buchpreisbindung haben es gezeigt: die großen Anbieter des Buchhandels würden sich bei Bestsellern gegenseitig im Preis unterbieten. Kleine und mittelständische Buchhandlungen könnten beim Preiskampf nicht mithalten, und die Verlage müssten die entgangenen Gewinne der Bestseller auf den Verkaufspreis der spezielleren Bücher aufschlagen.
Für Kunden würden die Bestseller zwar billiger werden aber der sogenannt „long tail“ an besonderen poetischen oder wissenschaftlichen Titeln würden nur schwerer zu bekommen sein und außerdem zu unverhältnismäßig teuren Preisen.
Welche Spielräume haben Verlage bei der Festlegung der Buchpreise ?
Das Buchpreisbindungsgesetz verpflichtet Verlage zur Preisfestsetzung, lässt ihnen bei der Preisgestaltung aber genügend Flexibilität. So können Verlage Sonderpreise wie Subskriptions-, Mengen- oder Serienpreise festlegen, die ihrerseits gebundene Ladenpreise sind.
Gibt es Nachlässe? Und wenn ja, für wen?
Gesetzlich zulässig - in einem gewissen Rahmen - sind Rabatte z.B. für Bibliotheken, Büchereien oder Schulen insbesondere wenn hier Titel als Eigentum der öffentlichen Hand angeschafft werden.
Für Privatkunden sind keine Nachlässe zulässig. Auch Mengenrabatte beim Kauf von vielen Büchern darf die Buchhandlung nicht gewähren, egal ob stationär oder im Internet.
Verstößen gegen die Buchpreisbindung?
Händler, die sich nicht an die Buchpreisbindung halten, müssen mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen rechnen. Gegen diese Händler kann auch eine Liefersperre verhängt werden. Das gilt sowohl bei Erhöhung als auch bei Reduzierung des Festgelegten EVP.
Betroffen sind alle Händler im stationären als auch im online Handel. Auch Verlage, die Bücher direkt an die Konsumenten verkaufen und sich für einen festen Preis entscheiden haben, müssen sich daran halten.
Die Aufgabe der Preisbindungstreuhänder in Deutschland
Damit sich beide Seiten Verlage und Händler an die Vorgaben der Preisbindung halten, gibt es die Preisbindungstreuhänder der Verlage und des Sortiments. Sie nehmen die Interessen der jeweiligen Sparte wahr. Bei Verstößen können sie Unterlassungsansprüche geltend machen und gerichtlich durchsetzen.
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Preisbindungstreuhänder der Verlage sind die Rechtsanwälte
Dieter Wallenfels und Prof. Dr. Christian Russ von der Wiesbadener Kanzlei Fuhrmann & Wallenfels, E-Mail: info@fwb-wallenfels.de. -
Preisbindungsbevollmächtigte für das Sortiment ist die Frankfurter Rechtsanwälting Birgit Menche (E-Mail: mail@ra-menche.de)
Welche Regelungen bzgl. einer Buchpreisbindung gelten weltweit ?
Ein Vorbild für heute geltende Buchpreisbindungsgesetze war das 1981 in Frankreich beschlossene Loi Lang. Seitdem hat es mehrere teilweise europaweit angepasste Regelungen in verschiedenen Ländern gegeben. 2013 galten entsprechende Vereinbarungen/Gesetze in elf EU-Staaten. Im deutschsprachigen Raum verfügen Deutschland und Österreich über eine gesetzlich vorgeschriebene Buchpreisbindung, in der Schweiz ist der Buchpreis wie in Großbritannien, den USA und den meisten lateinamerikanischen Ländern frei.
Mehrere Länder haben eine Gesetzeslage die einer Buchpreisbindung sogar unterbindet, also Verlagen verbietet, ihren Abnehmern einen Endverbraucherpreis vorzuschreiben. So hatten fast alle Verlage in den USA ein rechtliches Problem als sie amazon einen Mindestpreis für ihre E-Books vorgeben wollten.
Europa
Seit 2013 ist in Europa der Buchpreis in folgenden Ländern festgelegt: Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, den Niederlanden, Österreich, Portugal und Spanien gesetzlich. In Dänemark, Norwegen und Ungarn bestanden entsprechende Branchenvereinbarungen.
Keine Buchpreisbindung gibt es in Belgien, Estland, Finnland, Großbritannien, Irland, Island, Polen, Schweden, Schweiz und der Tschechischen Republik.
Österreich
In Österreich ist die Buchpreisbindung in dem im Jahr 2000 erlassenen Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern geregelt, die ab 2014 auch für E-Books und den Onlinehandel gilt.
Schweiz
In der Schweiz wurden die Buchpreise nicht durch ein staatliches Gesetz vorgeschrieben, sondern durch eine privatrechtliche Vereinbarung der Verlage und Buchhändler (sog. Sammelrevers). Da diese Vereinbarung dem Kartellgesetz widersprach fiel die Buchpreisbindung im Mai 2007, nachdem das Bundesgericht die Einschätzung der Wettbewerbskommission bestätigt hatte und der Schweizer Bundesrat eine Ausnahme für ein Kartell abgelehnt hatte.
Ein Gesetzesentwurf zur Einführung bzw. Wiedereinführung der Buchpreisbindung scheiterte 2012 am Referendum. In der Volksabstimmung vom 11. März 2012 lehnten die Stimmberechtigten das Gesetz mit 56,1 % Nein-Stimmen ab.
Studien zur Auswirkung der Buchpreisbindung
Bei der Diskussion um die Buchpreisbindung stellt sich zuerst die Frage, ob man Bücher primär als frei handelbare Güter betrachtet, die sich der Marktselektion stellen müssen, oder ob das Produkt BUCH ein Kulturgut ist, das einen besonderen Schutz verdient. Glaubt man an die Schutzwürdigkeit, so stellt sich als nächstes die Frage, ob die Buchpreisbindung ein notwendiges und geeignetes Werkzeug dafür ist.
In der Schweiz wurde bei der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) eine Studie über die Auswirkungen der Aufhebung der Buchpreisbindung in der Deutschschweiz in Auftrag gegeben. Diese Studie untersuchte die Entwicklung in der Deutschschweiz während der ersten 10 Monate nach der Aufhebung der Preisbindung und stellte Vergleiche an zwischen Regionen bzw. Ländern mit und ohne Preisbindung.
Die Studie kam zum Schluss, dass 10 Monate nach Aufhebung der Buchpreisbindung noch keine statistisch signifikanten Veränderungen der Buchpreise dokumentiert werden konnten. «Klarere Signale können in ca. 3 Jahren erwartet werden.», heißt es in der Studie der FHNW. Allerdings ist klar erkennbar, dass seit der Aufhebung der Buchpreisbindung vor allem im Internet ein regelrechter Preiskampf entfacht wurde.
Während zur Preisentwicklung somit bereits erste Trends zu erkennen sind, fehlen klare Fakten zu anderen Aspekten wie zur Entwicklung der Anzahl der Buchhandlungen oder der Anzahl veröffentlichten Bücher.
Für Großbritannien, wo das sogenannte Net book agreement 1997 wegfiel, wurde festgestellt, dass die Anzahl neu verlegter Bücher trotz Wegfalls der Buchpreisbindung stetig gestiegen ist.
Ein weiterer Aspekt der Buchpreisbindung deutet eindeutig darauf hin, dass große Buchhändler zwar günstiger als ihre Wettbewerber einkaufen können, ihre Kunden von diesem Einkaufsvorteil aber auf Grund des geregelten Preises nicht davon profitieren. Dies unterscheidet die Buchbranche z. B. von den Lebensmitteldiscountern, die einen Großteil ihrer Einkaufsmacht an den Konsumenten durch niedrigere Verkaufspreise weiterreichen. Ein großer Nutznießer dieser Situation ist der Internethändler Amazon, der so den Eintritt in andere Branchen mitfinanzieren konnte. Laut einer Berechnung dürfte diese „Quasi-Subventionierung“ bis Ende 2013 bis zu 500 Mio. Euro betragen haben.
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