2011, ISBN: 1158846797, Lieferbar binnen 4-6 Wochen Versandkosten:Versandkostenfrei innerhalb der BRD
Internationaler Buchtitel. Verlag: General Books, Paperback, 36 Seiten, L=228mm, B=154mm, H=2mm, Gew.=68gr, [GR: 27780 - TB/Internationales und ausländ. Recht], [SW: - Law / International], Kartoniert/Broschiert, Klappentext: Quelle: Wikipedia. Seiten: 34. Nicht dargestellt. Kapitel: Constitutio Criminalis Carolina, Strafprozessordnung, Strafprozeßordnung, Constitutio Criminalis Theresiana, Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung, Maximilianische Halsgerichtsordnung. Auszug: Die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) oder Carolina von 1532 gilt heute als erstes allgemeines deutsches Strafgesetzbuch. Eindeutschend wird sie schon früh auch als peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. bezeichnet. Peinlich bezieht sich hierbei auf das lateinische "poena", übersetzt "Strafe" und bezeichnet Leibes- und Lebensstrafen. Basis der Constitutio Criminalis Carolina war die 1507 unter Leitung von Johann Freiherr von Schwarzenberg verfasste Halsgerichtsordnung von Bamberg (auch Bambergensis genannt), die bereits auf das humanistische Gedankengut italienischer Rechtsschulen (Römisches Recht) zurückgriff. Im Jahr 1498 beschloss der Reichstag zu Freiburg im Breisgau, das Strafverfahren gesetzlich festzulegen. Diese Constitutio Criminalis Carolina wurde unter Kaiser Karl V im Jahre 1530 auf dem Augsburger Reichstag beschlossen und zwei Jahre später, am 27. Juli 1532, auf dem Reichstag in Regensburg (der im juristischen Sinne eigentlich ein Hoftag war) ratifiziert, womit sie Gesetzeskraft erhielt. Die Carolina enthielt materielles Strafrecht und vor allem Prozessrecht. Als Schuldvoraussetzung war die Zurechnungsfähigkeit bei Jugendlichen gesondert zu prüfen. Bis zum 7. Lebensjahr waren Beschuldigte strafunmündig, bis zum 14. bedingt strafmündig. Außerdem verfolgte die Carolina keine rein formal-psychologische Auffassung von Vorsatz und Fahrlässigkeit, sondern machte die Schuldschwere abhängig von der inneren Gesamteinstellung des Täters. Somit entwickelte sich ein wirklicher Schuldbegriff. Die Carolina führte damit das Prinzip der Schuldhaftung ein und beseitigte Reste und Überbleibsel der Erfolgshaftung, wodurch zufällige Schädigungen keine Strafbarkeit mehr begründeten. Dies war die Folge der Harmonisierung von Gerechtigkeit und Gemeinnutz (vgl. Art. 104), indem erkannt wurde, dass Strafe general- und spezialpräventiven Charakter hat, was auf Cicero zurückgeht. Delikte gegen den Staat, Körperverletzungen und Beleidigungen fehlten völlig. Mord und Totschlag Quelle: Wikipedia. Seiten: 34. Nicht dargestellt. Kapitel: Constitutio Criminalis Carolina, Strafprozessordnung, Strafprozeßordnung, Constitutio Criminalis Theresiana, Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung, Maximilianische Halsgerichtsordnung. Auszug: Die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) oder Carolina von 1532 gilt heute als erstes allgemeines deutsches Strafgesetzbuch. Eindeutschend wird sie schon früh auch als peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. bezeichnet. Peinlich bezieht sich hierbei auf das lateinische "poena", übersetzt "Strafe" und bezeichnet Leibes- und Lebensstrafen. Basis der Constitutio Criminalis Carolina war die 1507 unter Leitung von Johann Freiherr von Schwarzenberg verfasste Halsgerichtsordnung von Bamberg (auch Bambergensis genannt), die bereits auf das humanistische Gedankengut italienischer Rechtsschulen (Römisches Recht) zurückgriff. Im Jahr 1498 beschloss der Reichstag zu Freiburg im Breisgau, das Strafverfahren gesetzlich festzulegen. Diese Constitutio Criminalis Carolina wurde unter Kaiser Karl V im Jahre 1530 auf dem Augsburger Reichstag beschlossen und zwei Jahre später, am 27. Juli 1532, auf dem Reichstag in Regensburg (der im juristischen Sinne eigentlich ein Hoftag war) ratifiziert, womit sie Gesetzeskraft erhielt. Die Carolina enthielt materielles Strafrecht und vor allem Prozessrecht. Als Schuldvoraussetzung war die Zurechnungsfähigkeit bei Jugendlichen gesondert zu prüfen. Bis zum 7. Lebensjahr waren Beschuldigte strafunmündig, bis zum 14. bedingt strafmündig. Außerdem verfolgte die Carolina keine rein formal-psychologische Auffassung von Vorsatz und Fahrlässigkeit, sondern machte die Schuldschwere abhängig von der inneren Gesamteinstellung des Täters. Somit entwickelte sich ein wirklicher Schuldbegriff. Die Carolina führte damit das Prinzip der Schuldhaftung ein und beseitigte Reste und Überbleibsel der Erfolgshaftung, wodurch zufällige Schädigungen keine Strafbarkeit mehr begründeten. Dies war die Folge der Harmonisierung von Gerechtigkeit und Gemeinnutz (vgl. Art. 104), indem erkannt wurde, dass Strafe general- und spezialpräventiven Charakter hat, was auf Cicero zurückgeht. Delikte gegen den Staat, Körperverletzungen und Beleidigungen fehlten völlig. Mord und Totschlag
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1532, ISBN: 9781158846795
[ED: Taschenbuch], [PU: General Books], Quelle: Wikipedia. Seiten: 34. Nicht dargestellt. Kapitel: Constitutio Criminalis Carolina, Strafprozessordnung, Strafprozeßordnung, Constitutio Criminalis Theresiana, Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung, Maximilianische Halsgerichtsordnung. Auszug: Die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) oder Carolina von 1532 gilt heute als erstes allgemeines deutsches Strafgesetzbuch. Eindeutschend wird sie schon früh auch als peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. bezeichnet. Peinlich bezieht sich hierbei auf das lateinische "poena", übersetzt "Strafe" und bezeichnet Leibes- und Lebensstrafen. Basis der Constitutio Criminalis Carolina war die 1507 unter Leitung von Johann Freiherr von Schwarzenberg verfasste Halsgerichtsordnung von Bamberg (auch Bambergensis genannt), die bereits auf das humanistische Gedankengut italienischer Rechtsschulen (Römisches Recht) zurückgriff. Im Jahr 1498 beschloss der Reichstag zu Freiburg im Breisgau, das Strafverfahren gesetzlich festzulegen. Diese Constitutio Criminalis Carolina wurde unter Kaiser Karl V im Jahre 1530 auf dem Augsburger Reichstag beschlossen und zwei Jahre später, am 27. Juli 1532, auf dem Reichstag in Regensburg (der im juristischen Sinne eigentlich ein Hoftag war) ratifiziert, womit sie Gesetzeskraft erhielt. Die Carolina enthielt materielles Strafrecht und vor allem Prozessrecht. Als Schuldvoraussetzung war die Zurechnungsfähigkeit bei Jugendlichen gesondert zu prüfen. Bis zum 7. Lebensjahr waren Beschuldigte strafunmündig, bis zum 14. bedingt strafmündig. Außerdem verfolgte die Carolina keine rein formal-psychologische Auffassung von Vorsatz und Fahrlässigkeit, sondern machte die Schuldschwere abhängig von der inneren Gesamteinstellung des Täters. Somit entwickelte sich ein wirklicher Schuldbegriff. Die Carolina führte damit das Prinzip der Schuldhaftung ein und beseitigte Reste und Überbleibsel der Erfolgshaftung, wodurch zufällige Schädigungen keine Strafbarkeit mehr begründeten. Dies war die Folge der Harmonisierung von Gerechtigkeit und Gemeinnutz (vgl. Art. 104), indem erkannt wurde, dass Strafe general- und spezialpräventiven Charakter hat, was auf Cicero zurückgeht. Delikte gegen den Staat, Körperverletzungen und Beleidigungen fehlten völlig. Mord und Totschlag Versandzeit unbekannt, [SC: 0.00]
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Detailangaben zum Buch - Strafprozessgesetzbuch: Constitutio Criminalis Carolina, Strafprozessordnung, Strafprozeßordnung, Constitutio Criminalis Theresiana (German Edition)
EAN (ISBN-13): 9781158846795
ISBN (ISBN-10): 1158846797
Taschenbuch
Erscheinungsjahr: 2011
Herausgeber: General Books
36 Seiten
Gewicht: 0,068 kg
Sprache: ger/Deutsch
Buch in der Datenbank seit 2010-09-17T17:45:17+02:00 (Berlin)
Detailseite zuletzt geändert am 2012-10-20T09:16:02+02:00 (Berlin)
ISBN/EAN: 9781158846795
ISBN - alternative Schreibweisen:
1-158-84679-7, 978-1-158-84679-5
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