Orden Und Ehrenzeichen (Baden-Württemberg)
- Taschenbuch2011, ISBN: 115921607X, Lieferbar binnen 4-6 Wochen Versandkosten:Versandkostenfrei innerhalb der BRD
Internationaler Buchtitel. Verlag: General Books, Paperback, 24 Seiten, L=228mm, B=154mm, H=1mm, Gew.=54gr, [GR: 24260 - TB/Sammlerkataloge], [SW: - Antiques & Collectibles/ Coins, Curre… Mehr…
Internationaler Buchtitel. Verlag: General Books, Paperback, 24 Seiten, L=228mm, B=154mm, H=1mm, Gew.=54gr, [GR: 24260 - TB/Sammlerkataloge], [SW: - Antiques & Collectibles/ Coins, Currency & Medals], Kartoniert/Broschiert, Klappentext: Quelle: Wikipedia. Seiten: 24. Nicht dargestellt. Kapitel: Rettungsmedaille, Verdienstorden des Landes Baden-Württemberg, Feuerwehr-Ehrenzeichen, Staufermedaille, Heimatmedaille des Landes Baden-Württemberg. Auszug: Die Rettungsmedaille des Landes Baden-Württemberg wurde am 11. März 1953, einen Tag nach ihrer offiziellen Verlautbarung, per Stiftungsbeschluss durch das Kabinett Maier unter dem damaligen Ministerpräsidenten Reinhold Maier wieder neu gestiftet, nachdem bis zum 8. Mai 1945, reichseinheitlich nur die Rettungsmedaille (1933) verliehen worden war. Sie ist seitdem eine staatliche Anerkennung für Rettungstaten auf dem Landesgebiet von Baden-Württemberg. Der erste, noch sehr zaghafte Beschluss über die Wiedereinführung einer Rettungsmedaille für das Land Baden-Württemberg vom 10. März 1953 regelte im wesentlichen nur, dass die Medaille selbst sowie eine Ehrenurkunde und eine öffentliche Belobigung für die Errettung von Menschenleben verliehen werden können. Somit wurde, wie in fast allen anderen Bundesländern, eine Dreistufigkeit für Rettungstaten geschaffen, welche folgende "Abstufungen" umfasst: Neben den drei erwähnten staatlichen Auszeichnungen kann für alle drei Varianten eine Geldbelohnung gewährt werden. Die zweite Bekanntmachung für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr datiert vom 17. März 1970 und ist, im Gegensatz zu ihrem Vorgänger, sehr detaillierter hinsichtlich des Verleihungsprozederes. Beide Ehrungen, die der Rettungsmedaille oder der Ehrenurkunde, setzen voraus, dass der Retter die Rettungstat im wesentlichen (also zu größten Teilen) selbstständig durchgeführt hat und er der Auszeichnung im übrigen würdig ist. 3. Öffentliche Belobigung: Die öffentliche Belobigung bzw. die öffentliche Anerkennung wird in den Fällen ausgesprochen, wenn der Retter die Voraussetzungen für die Auszeichnung der Rettungsmedaille oder der Ehrenurkunde nicht erfüllt hat oder erfüllen konnte. Dies trifft auch auf den Fall zu, dass der Retter bei der Rettungstat zwar unter besonder schwierigen Bedingungen gehandelt hat, aber ohne in unmittelbare Gefahr für das eigene Leben zu schweben oder die Rettungstat selber ohne Erfolg geblieben ist. Neben den drei erwähnten Ehrungen kann Quelle: Wikipedia. Seiten: 24. Nicht dargestellt. Kapitel: Rettungsmedaille, Verdienstorden des Landes Baden-Württemberg, Feuerwehr-Ehrenzeichen, Staufermedaille, Heimatmedaille des Landes Baden-Württemberg. Auszug: Die Rettungsmedaille des Landes Baden-Württemberg wurde am 11. März 1953, einen Tag nach ihrer offiziellen Verlautbarung, per Stiftungsbeschluss durch das Kabinett Maier unter dem damaligen Ministerpräsidenten Reinhold Maier wieder neu gestiftet, nachdem bis zum 8. Mai 1945, reichseinheitlich nur die Rettungsmedaille (1933) verliehen worden war. Sie ist seitdem eine staatliche Anerkennung für Rettungstaten auf dem Landesgebiet von Baden-Württemberg. Der erste, noch sehr zaghafte Beschluss über die Wiedereinführung einer Rettungsmedaille für das Land Baden-Württemberg vom 10. März 1953 regelte im wesentlichen nur, dass die Medaille selbst sowie eine Ehrenurkunde und eine öffentliche Belobigung für die Errettung von Menschenleben verliehen werden können. Somit wurde, wie in fast allen anderen Bundesländern, eine Dreistufigkeit für Rettungstaten geschaffen, welche folgende "Abstufungen" umfasst: Neben den drei erwähnten staatlichen Auszeichnungen kann für alle drei Varianten eine Geldbelohnung gewährt werden. Die zweite Bekanntmachung für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr datiert vom 17. März 1970 und ist, im Gegensatz zu ihrem Vorgänger, sehr detaillierter hinsichtlich des Verleihungsprozederes. Beide Ehrungen, die der Rettungsmedaille oder der Ehrenurkunde, setzen voraus, dass der Retter die Rettungstat im wesentlichen (also zu größten Teilen) selbstständig durchgeführt hat und er der Auszeichnung im übrigen würdig ist. 3. Öffentliche Belobigung: Die öffentliche Belobigung bzw. die öffentliche Anerkennung wird in den Fällen ausgesprochen, wenn der Retter die Voraussetzungen für die Auszeichnung der Rettungsmedaille oder der Ehrenurkunde nicht erfüllt hat oder erfüllen konnte. Dies trifft auch auf den Fall zu, dass der Retter bei der Rettungstat zwar unter besonder schwierigen Bedingungen gehandelt hat, aber ohne in unmittelbare Gefahr für das eigene Leben zu schweben oder die Rettungstat selber ohne Erfolg geblieben ist. Neben den drei erwähnten Ehrungen kann<