Rechtsquelle (Mecklenburg-Vorpommern)
- Taschenbuch2011, ISBN: 1159285128, Lieferbar binnen 4-6 Wochen Versandkosten:Versandkostenfrei innerhalb der BRD
Internationaler Buchtitel. Verlag: General Books, Paperback, 24 Seiten, L=228mm, B=154mm, H=1mm, Gew.=50gr, [GR: 27780 - TB/Internationales und ausländ. Recht], [SW: - Law / Administrati… Mehr…
Internationaler Buchtitel. Verlag: General Books, Paperback, 24 Seiten, L=228mm, B=154mm, H=1mm, Gew.=50gr, [GR: 27780 - TB/Internationales und ausländ. Recht], [SW: - Law / Administrative Law & Regulatory Practice], Kartoniert/Broschiert, Klappentext: Quelle: Wikipedia. Seiten: 24. Nicht dargestellt. Kapitel: Denkmalschutzgesetz, Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Naturschutzausführungsgesetz, Landesseilbahngesetz. Auszug: Das Denkmalschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 6. Januar 1998 ist die Grundlage des Denkmalrechts in Mecklenburg-Vorpommern. Das Gesetz wird mit der Abkürzung DSchG M-V zitiert. Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist es Kulturdenkmäler zu pflegen, zu schützen und wissenschaftlich zu erforschen sowie deren Wahrnehmung als geschichtliche Quelle in der Öffentlichkeit zu fördern. Oberste Denkmalschutzbehörde ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Seit 2006 besteht innerhalb des Ministeriums das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege, das die bisher getrennten Behörden - Landesamt für Denkmalpflege und Landesamt für Bodendenkmalpflege - in einer Behörde zusammenfasst. Untere Denkmalschutzbehörden sind die Landräte und (Ober-)Bürgermeister der Gemeinden und der kreisfreien Städte. Diese sind für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes zuständig. Die unteren Denkmalschutzbehörden führen Denkmallisten getrennt nach Bodendenkmalen, Baudenkmalen und beweglichen Denkmalen. Die Denkmalfachbehörde ist das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege. Es berät die Denkmalschutzbehörden in denkmalfachlichen Fragen und unterstützt die Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte. Es übernimmt folgende Aufgaben: Das Gesetz bietet in der Tradition der Denkmalpflege der DDR die Möglichkeit, ehrenamtliche Denkmalpfleger zu ernennen. Diese werden vom Landesamt auf Vorschlag der unteren Denkmalschutzbehörden ernannt und sollen vor Ort die Behörden aufgrund ihrer Ortskenntnis beraten, denkmalschützerisch relevante Vorgänge beobachten und Kontakte zu Personen und Institutionen halten, die sich in diesem Bereich engagieren. Kulturdenkmäler Objekte im öffentlichen Interesse für erhalten und genutzt werden sollen, weil ein wissenschaftliches, geschichtliches, volkskundliches, künstlerisches oder städtebauliches Interesse dafür vorliegt. Mecklenburg-Vorpommern führt eine deklaratorische Denkmalliste, d. h. die Denkmal Quelle: Wikipedia. Seiten: 24. Nicht dargestellt. Kapitel: Denkmalschutzgesetz, Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Naturschutzausführungsgesetz, Landesseilbahngesetz. Auszug: Das Denkmalschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 6. Januar 1998 ist die Grundlage des Denkmalrechts in Mecklenburg-Vorpommern. Das Gesetz wird mit der Abkürzung DSchG M-V zitiert. Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist es Kulturdenkmäler zu pflegen, zu schützen und wissenschaftlich zu erforschen sowie deren Wahrnehmung als geschichtliche Quelle in der Öffentlichkeit zu fördern. Oberste Denkmalschutzbehörde ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Seit 2006 besteht innerhalb des Ministeriums das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege, das die bisher getrennten Behörden - Landesamt für Denkmalpflege und Landesamt für Bodendenkmalpflege - in einer Behörde zusammenfasst. Untere Denkmalschutzbehörden sind die Landräte und (Ober-)Bürgermeister der Gemeinden und der kreisfreien Städte. Diese sind für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes zuständig. Die unteren Denkmalschutzbehörden führen Denkmallisten getrennt nach Bodendenkmalen, Baudenkmalen und beweglichen Denkmalen. Die Denkmalfachbehörde ist das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege. Es berät die Denkmalschutzbehörden in denkmalfachlichen Fragen und unterstützt die Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte. Es übernimmt folgende Aufgaben: Das Gesetz bietet in der Tradition der Denkmalpflege der DDR die Möglichkeit, ehrenamtliche Denkmalpfleger zu ernennen. Diese werden vom Landesamt auf Vorschlag der unteren Denkmalschutzbehörden ernannt und sollen vor Ort die Behörden aufgrund ihrer Ortskenntnis beraten, denkmalschützerisch relevante Vorgänge beobachten und Kontakte zu Personen und Institutionen halten, die sich in diesem Bereich engagieren. Kulturdenkmäler Objekte im öffentlichen Interesse für erhalten und genutzt werden sollen, weil ein wissenschaftliches, geschichtliches, volkskundliches, künstlerisches oder städtebauliches Interesse dafür vorliegt. Mecklenburg-Vorpommern führt eine deklaratorische Denkmalliste, d. h. die Denkmal<