
Meshut Elmas:Währungsumrechnung im Jahresabschluss nach HGB und IFRS
- Taschenbuch 2010, ISBN: 364072089X
[EAN: 9783640720897], Neubuch, [PU: GRIN Verlag Okt 2010], WÄHUNGSUMRECHUNG; AKTIVA; PASSIVA; MONETÄREPOSTEN; NICHT-MONETÄREPOSTE, This item is printed on demand - it takes 3-4 days longe… Mehr…
[EAN: 9783640720897], Neubuch, [PU: GRIN Verlag Okt 2010], WÄHUNGSUMRECHUNG; AKTIVA; PASSIVA; MONETÄREPOSTEN; NICHT-MONETÄREPOSTE, This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg, Veranstaltung: Accounting & Controlling, Sprache: Deutsch, Abstract: Tage der Leistungserbringung und der Zahlungserbringung weichen dabei voneinander ab. In diesem Fall besteht jetzt ein Risiko oder eine Chance des Verkäufers, da er zu einem Dollarpreis verkauft. Im Falle einer Vereinbarung zu einem festen Europreis würde das Risiko (aber auch die Chance) sich auf den Kunden übertragen. Diese Forderungen, die in der Bilanz von der Währungsumstellung betroffen sind müssen laut 256 a HGB mit dem Devisenkassamittelkurs (=Geldkurs + Briefkurs / 2) des Tages, an dem die Lieferung an dem Kunden erfolgte, umgerechnet werden. Darüber hinaus muss im Anhang vermerkt werden, ob es sich um eine Forderung mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr oder mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr handelt bzw. wann die Zahlung erfolgen sollte. Bei dieser Unterscheidung verlangt das Gesetz verschiedene Behandlungen in der Folgebewertung.Valutaforderungen (Fremdwährungsforderungen), ob aus Lieferung und Leistung oder Kreditgewährung, die eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr aufweisen, müssen wie erwähnt mit dem Devisenkassamittelkurs des Forderungszugangs bewertet werden. Bei diesen Forderungen ist das Realisations- und Imparitätsprinzip weiterhin wie gehabt zu beachten (siehe 252 I Nr.4 HGB). Eine außerplanmäßige Abschreibung zum Bilanzstichtag bei Valutaforderungen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr ist erforderlich wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter dem Kurs oder dem Devisenkassamittelkurs des Zugangs oder dem Verkauf liegt (strenges 24 pp. Deutsch, Books<
| | AbeBooks.deBuchWeltWeit Inh. Ludwig Meier e.K., Bergisch Gladbach, Germany [57449362] [Rating: 5 (von 5)] NEW BOOK. Versandkosten:Versandkostenfrei. (EUR 0.00) Details... |
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[EAN: 9783640720897], Neubuch, [PU: GRIN Verlag Okt 2010], WÄHUNGSUMRECHUNG; AKTIVA; PASSIVA; MONETÄREPOSTEN; NICHT-MONETÄREPOSTE, This item is printed on demand - it takes 3-4 days longe… Mehr…
[EAN: 9783640720897], Neubuch, [PU: GRIN Verlag Okt 2010], WÄHUNGSUMRECHUNG; AKTIVA; PASSIVA; MONETÄREPOSTEN; NICHT-MONETÄREPOSTE, This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg, Veranstaltung: Accounting & Controlling, Sprache: Deutsch, Abstract: Tage der Leistungserbringung und der Zahlungserbringung weichen dabei voneinander ab. In diesem Fall besteht jetzt ein Risiko oder eine Chance des Verkäufers, da er zu einem Dollarpreis verkauft. Im Falle einer Vereinbarung zu einem festen Europreis würde das Risiko (aber auch die Chance) sich auf den Kunden übertragen. Diese Forderungen, die in der Bilanz von der Währungsumstellung betroffen sind müssen laut256 a HGB mit dem Devisenkassamittelkurs (=Geldkurs + Briefkurs / 2) des Tages, an dem die Lieferung an dem Kunden erfolgte, umgerechnet werden. Darüber hinaus muss im Anhang vermerkt werden, ob es sich um eine Forderung mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr oder mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr handelt bzw. wann die Zahlung erfolgen sollte. Bei dieser Unterscheidung verlangt das Gesetz verschiedene Behandlungen in der Folgebewertung.Valutaforderungen (Fremdwährungsforderungen), ob aus Lieferung und Leistung oder Kreditgewährung, die eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr aufweisen, müssen wie erwähnt mit dem Devisenkassamittelkurs des Forderungszugangs bewertet werden. Bei diesen Forderungen ist das Realisations- und Imparitätsprinzip weiterhin wie gehabt zu beachten (siehe252 I Nr.4 HGB). Eine außerplanmäßige Abschreibung zum Bilanzstichtag bei Valutaforderungen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr ist erforderlich wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter dem Kurs oder dem Devisenkassamittelkurs des Zugangs oder dem Verkauf liegt (strenges 24 pp. Deutsch, Books<
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[EAN: 9783640720897], Neubuch, [PU: GRIN Verlag], WÄHUNGSUMRECHUNG; AKTIVA; MONETÄREPOSTEN; NICHT-MONETÄREPOSTE; PASSIVA, Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Studienarbei… Mehr…
[EAN: 9783640720897], Neubuch, [PU: GRIN Verlag], WÄHUNGSUMRECHUNG; AKTIVA; MONETÄREPOSTEN; NICHT-MONETÄREPOSTE; PASSIVA, Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg, Veranstaltung: Accounting & Controlling, Sprache: Deutsch, Abstract: Tage der Leistungserbringung und der Zahlungserbringung weichen dabei voneinander ab. In diesem Fall besteht jetzt ein Risiko oder eine Chance des Verkäufers, da er zu einem Dollarpreis verkauft. Im Falle einer Vereinbarung zu einem festen Europreis würde das Risiko (aber auch die Chance) sich auf den Kunden übertragen. Diese Forderungen, die in der Bilanz von der Währungsumstellung betroffen sind müssen laut256 a HGB mit dem Devisenkassamittelkurs (=Geldkurs + Briefkurs / 2) des Tages, an dem die Lieferung an dem Kunden erfolgte, umgerechnet werden. Darüber hinaus muss im Anhang vermerkt werden, ob es sich um eine Forderung mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr oder mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr handelt bzw. wann die Zahlung erfolgen sollte. Bei dieser Unterscheidung verlangt das Gesetz verschiedene Behandlungen in der Folgebewertung.Valutaforderungen (Fremdwährungsforderungen), ob aus Lieferung und Leistung oder Kreditgewährung, die eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr aufweisen, müssen wie erwähnt mit dem Devisenkassamittelkurs des Forderungszugangs bewertet werden. Bei diesen Forderungen ist das Realisations- und Imparitätsprinzip weiterhin wie gehabt zu beachten (siehe252 I Nr.4 HGB). Eine außerplanmäßige Abschreibung zum Bilanzstichtag bei Valutaforderungen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr ist erforderlich wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter dem Kurs oder dem Devisenkassamittelkurs des Zugangs oder dem Verkauf liegt (strenges, Books<
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- Taschenbuch 2015, ISBN: 9783640720897
[ED: Taschenbuch], [PU: GRIN Verlag], Neuware - Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg, Vera… Mehr…
[ED: Taschenbuch], [PU: GRIN Verlag], Neuware - Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg, Veranstaltung: Accounting & Controlling, Sprache: Deutsch, Abstract: Tage der Leistungserbringung und der Zahlungserbringung weichen dabei voneinander ab. In diesem Fall besteht jetzt ein Risiko oder eine Chance des Verkäufers, da er zu einem Dollarpreis verkauft. Im Falle einer Vereinbarung zu einem festen Europreis würde das Risiko (aber auch die Chance) sich auf den Kunden übertragen. Diese Forderungen, die in der Bilanz von der Währungsumstellung betroffen sind müssen laut256 a HGB mit dem Devisenkassamittelkurs (=Geldkurs + Briefkurs / 2) des Tages, an dem die Lieferung an dem Kunden erfolgte, umgerechnet werden. Darüber hinaus muss im Anhang vermerkt werden, ob es sich um eine Forderung mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr oder mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr handelt bzw. wann die Zahlung erfolgen sollte. Bei dieser Unterscheidung verlangt das Gesetz verschiedene Behandlungen in der Folgebewertung.Valutaforderungen (Fremdwährungsforderungen), ob aus Lieferung und Leistung oder Kreditgewährung, die eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr aufweisen, müssen wie erwähnt mit dem Devisenkassamittelkurs des Forderungszugangs bewertet werden. Bei diesen Forderungen ist das Realisations- und Imparitätsprinzip weiterhin wie gehabt zu beachten (siehe252 I Nr.4 HGB). Eine außerplanmäßige Abschreibung zum Bilanzstichtag bei Valutaforderungen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr ist erforderlich wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter dem Kurs oder dem Devisenkassamittelkurs des Zugangs oder dem Verkauf liegt (strenges, DE, [SC: 1.99], Neuware, gewerbliches Angebot, 210x148x3 mm, 24, [GW: 51g], Banküberweisung, PayPal, Internationaler Versand<
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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg, Veranstaltung: Accounting & Controlling, Sprache: De… Mehr…
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg, Veranstaltung: Accounting & Controlling, Sprache: Deutsch, Abstract: Tage der Leistungserbringung und der Zahlungserbringung weichen dabei voneinander ab. In diesem Fall besteht jetzt ein Risiko oder eine Chance des Verkäufers, da er zu einem Dollarpreis verkauft. Im Falle einer Vereinbarung zu einem festen Europreis würde das Risiko (aber auch die Chance) sich auf den Kunden übertragen. Diese Forderungen, die in der Bilanz von der Währungsumstellung betroffen sind müssen laut 256 a HGB mit dem Devisenkassamittelkurs (=Geldkurs + Briefkurs / 2) des Tages, an dem die Lieferung an dem Kunden erfolgte, umgerechnet werden. Darüber hinaus muss im Anhang vermerkt werden, ob es sich um eine Forderung mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr oder mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr handelt bzw. wann die Zahlung erfolgen sollte. Bei dieser Unterscheidung verlangt das Gesetz verschiedene Behandlungen in der Folgebewertung. Valutaforderungen (Fremdwährungsforderungen), ob aus Lieferung und Leistung oder Kreditgewährung, die eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr aufweisen, müssen wie erwähnt mit dem Devisenkassamittelkurs des Forderungszugangs bewertet werden. Bei diesen Forderungen ist das Realisations- und Imparitätsprinzip weiterhin wie gehabt zu beachten (siehe 252 I Nr.4 HGB). Eine außerplanmäßige Abschreibung zum Bilanzstichtag bei Valutaforderungen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr ist erforderlich wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter dem Kurs oder dem Devisenkassamittelkurs des Zugangs oder dem Verkauf liegt (strenges Buch 21.0 x 14.8 x 0.3 cm , GRIN, Meshut Elmas, GRIN, Elm<
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