Sylvana Schulze:
AGB - Kontrolle im Arbeitsrecht - neues Buch
2008, ISBN: 9783640105854
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Berlin früher Fachhochschule,… Mehr…
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Berlin früher Fachhochschule, Veranstaltung: Arbeitsrecht, 17 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1.1. Definition Als Allgemeine Geschäftsbedingungen werden für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen bezeichnet, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss stellt: 305 I S. 1 BGB. Nicht relevant hierbei ist, ob die Bestimmungen in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden oder eine gesonderte Anlage darstellen. Weiterhin unerheblich ist, welchen Umfang sie haben, ob sie schriftlich abgefasst wurden und welche Form der Vertrag hat: 305 I S. 2 BGB. Hiervon zu unterscheiden ist die Individualabrede: 305b BGB. Diese allgemeine Definition entfaltet Modell-charakter. Geregelt ist die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den 305 - 310 BGB. Allerdings gibt es für die Verwendungen auch Einschränkungen, die sich in den 305c, 307 - 309 BGB finden. So muss auf die Verwendung von AGB grundsätzlich deutlich hingewiesen und es dürfen keine von den wesentlichen Erwartungen abweichende Regelungen getroffen werden. 1.2. Bedeutung von AGB Vertragsfreiheit als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 I Grundgesetz ist Ausprägung der im deutschen Zivilrecht geregelten Privatautonomie, wonach jeder Verträge schließen kann, die hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. In den meisten Fällen ist es erlaubt, ergänzende und abweichende Regelungen zu treffen. Die generelle Vertragsfreiheit wird trotzdem durch eine Vielzahl von Ausnahmen wie Kündigungsschutz im Arbeitsrecht oder staatliche Monopole wie Gerichts-/Geldwesen eingeschränkt. In diesen Fällen einer nicht dispositiven gesetzlichen Regelung ist die einzel-vertragliche abweichende Gestaltung nicht möglich: z.B. 311b BGB notarielle Beurkundung von Grundstücksverträgen, 492 BGB Schriftform von Verbrau-cherdarlehensverträgen oder 766 BGB Schriftform der Bürgschaftserklärung. [...] eBook Sylvana Schulze PDF, GRIN, 21.07.2008, GRIN, 2008<
| | Thalia.deNr. 26182594. Versandkosten:, Sofort per Download lieferbar, DE. (EUR 0.00) Details... |
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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Berlin früher Fachhochschule, Veranstaltung: Arbeitsrecht, 17 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1.1. Definition Als Allgemeine Geschäftsbedingungen werden für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen bezeichnet, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss stellt: 305 I S. 1 BGB. Nicht relevant hierbei ist, ob die Bestimmungen in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden oder eine gesonderte Anlage darstellen. Weiterhin unerheblich ist, welchen Umfang sie haben, ob sie schriftlich abgefasst wurden und welche Form der Vertrag hat: 305 I S. 2 BGB. Hiervon zu unterscheiden ist die Individualabrede: 305b BGB. Diese allgemeine Definition entfaltet Modell-charakter. Geregelt ist die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den 305 - 310 BGB. Allerdings gibt es für die Verwendungen auch Einschränkungen, die sich in den 305c, 307 - 309 BGB finden. So muss auf die Verwendung von AGB grundsätzlich deutlich hingewiesen und es dürfen keine von den wesentlichen Erwartungen abweichende Regelungen getroffen werden. 1.2. Bedeutung von AGB Vertragsfreiheit als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 I Grundgesetz ist Ausprägung der im deutschen Zivilrecht geregelten Privatautonomie, wonach jeder Verträge schließen kann, die hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. In den meisten Fällen ist es erlaubt, ergänzende und abweichende Regelungen zu treffen. Die generelle Vertragsfreiheit wird trotzdem durch eine Vielzahl von Ausnahmen wie Kündigungsschutz im Arbeitsrecht oder staatliche Monopole wie Gerichts-/Geldwesen eingeschränkt. In diesen Fällen einer nicht dispositiven gesetzlichen Regelung ist die einzel-vertragliche abweichende Gestaltung nicht möglich: z.B. 311b BGB notarielle Beurkundung von Grundstücksverträgen, 492 BGB Schriftform von Verbrau-cherdarlehensverträgen oder 766 BGB Schriftform der Bürgschaftserklärung. [...] eBook Sylvana Schulze PDF, GRIN, 21.07.2008, GRIN, 2008<
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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Berlin früher Fachhochschule, Veranstaltung: Arbeitsrecht, 17 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1.1. Definition Als Allgemeine Geschäftsbedingungen werden für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen bezeichnet, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss stellt: 305 I S. 1 BGB. Nicht relevant hierbei ist, ob die Bestimmungen in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden oder eine gesonderte Anlage darstellen. Weiterhin unerheblich ist, welchen Umfang sie haben, ob sie schriftlich abgefasst wurden und welche Form der Vertrag hat: 305 I S. 2 BGB. Hiervon zu unterscheiden ist die Individualabrede: 305b BGB. Diese allgemeine Definition entfaltet Modell-charakter. Geregelt ist die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den 305 - 310 BGB. Allerdings gibt es für die Verwendungen auch Einschränkungen, die sich in den 305c, 307 - 309 BGB finden. So muss auf die Verwendung von AGB grundsätzlich deutlich hingewiesen und es dürfen keine von den wesentlichen Erwartungen abweichende Regelungen getroffen werden. 1.2. Bedeutung von AGB Vertragsfreiheit als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 I Grundgesetz ist Ausprägung der im deutschen Zivilrecht geregelten Privatautonomie, wonach jeder Verträge schliessen kann, die hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstossen. In den meisten Fällen ist es erlaubt, ergänzende und abweichende Regelungen zu treffen. Die generelle Vertragsfreiheit wird trotzdem durch eine Vielzahl von Ausnahmen wie Kündigungsschutz im Arbeitsrecht oder staatliche Monopole wie Gerichts-/Geldwesen eingeschränkt. In diesen Fällen einer nicht dispositiven gesetzlichen Regelung ist die einzel-vertragliche abweichende Gestaltung nicht möglich: z.B. 311b BGB notarielle Beurkundung von Grundstücksverträgen, 492 BGB Schriftform von Verbrau-cherdarlehensverträgen oder 766 BGB Schriftform der Bürgschaftserklärung. [...] eBook Sylvana Schulze 21.07.2008, GRIN, GRIN<
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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Berlin früher Fachhochschule, Veranstaltung: Arbeitsrecht, 17 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1.1. Definition Als Allgemeine Geschäftsbedingungen werden für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen bezeichnet, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss stellt: 305 I S. 1 BGB. Nicht relevant hierbei ist, ob die Bestimmungen in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden oder eine gesonderte Anlage darstellen. Weiterhin unerheblich ist, welchen Umfang sie haben, ob sie schriftlich abgefasst wurden und welche Form der Vertrag hat: 305 I S. 2 BGB. Hiervon zu unterscheiden ist die Individualabrede: 305b BGB. Diese allgemeine Definition entfaltet Modell-charakter. Geregelt ist die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den 305 - 310 BGB. Allerdings gibt es für die Verwendungen auch Einschränkungen, die sich in den 305c, 307 - 309 BGB finden. So muss auf die Verwendung von AGB grundsätzlich deutlich hingewiesen und es dürfen keine von den wesentlichen Erwartungen abweichende Regelungen getroffen werden. 1.2. Bedeutung von AGB Vertragsfreiheit als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 I Grundgesetz ist Ausprägung der im deutschen Zivilrecht geregelten Privatautonomie, wonach jeder Verträge schliessen kann, die hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstossen. In den meisten Fällen ist es erlaubt, ergänzende und abweichende Regelungen zu treffen. Die generelle Vertragsfreiheit wird trotzdem durch eine Vielzahl von Ausnahmen wie Kündigungsschutz im Arbeitsrecht oder staatliche Monopole wie Gerichts-/Geldwesen eingeschränkt. In diesen Fällen einer nicht dispositiven gesetzlichen Regelung ist die einzel-vertragliche abweichende Gestaltung nicht möglich: z.B. 311b BGB notarielle Beurkundung von Grundstücksverträgen, 492 BGB Schriftform von Verbrau-cherdarlehensverträgen oder 766 BGB Schriftform der Bürgschaftserklärung. [...] eBooks > Sachbücher , GRIN, PDF, GRIN<
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eBooks, eBook Download (EPUB,PDF), 1. Auflage, [PU: GRIN Verlag], GRIN Verlag, 2008
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